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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0229 E 18. November 1987 RS 1Stammrechtssatz
Umbuchungen von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Steuerpflichtigen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommen werden, wobei die Zustimmung auch von einem mit ordnungsmäßiger Geldvollmacht ausgestatteten Vertreter des Verfügungsberechtigten erteilt werden kann. Das bedeutet aber nicht, daß die Abgabenbehörde dann, wenn sie gegen dieses Verbot verstößt, den unzulässigen Buchungsvorgang wiederum rückgängig machen könnte. Mit der Rückgängigmachung würde sie nämlich wiederum gegen dasselbe Gebot verstoßen. Sie würde die "Rückbuchung" (Umbuchung) ohne Zustimmung des nunmehr Verfügungsberechtigten vornehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150033.X02Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009