RS Vfgh 1994/1/5 B2173/93

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Veröffentlicht am 05.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Folge, Interessenabwägung

Entscheidung über die aufschiebende Wirkung betreffend einen Ladungsbescheid (§19 AVG) nach Verstreichen des Ladungstermins; ausschließlich zwangsweise Vorführung bzw Festnahmeauftrag angedroht.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der bekämpfte Bescheid insoferne einem Vollzug iSd §85 VfGG zugänglich ist, als eine zwangsweise Vorführung oder eine Festnahme des Beschwerdeführers unter Berufung auf diesen Bescheid bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2173.1993

Dokumentnummer

JFR_10059895_93B02173_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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