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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
Folge, Interessenabwägung
Entscheidung über die aufschiebende Wirkung betreffend einen Ladungsbescheid (§19 AVG) nach Verstreichen des Ladungstermins; ausschließlich zwangsweise Vorführung bzw Festnahmeauftrag angedroht.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der bekämpfte Bescheid insoferne einem Vollzug iSd §85 VfGG zugänglich ist, als eine zwangsweise Vorführung oder eine Festnahme des Beschwerdeführers unter Berufung auf diesen Bescheid bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2173.1993Dokumentnummer
JFR_10059895_93B02173_01