Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Besprechung in RdU 1997/1, S 39;Rechtssatz
Autowracks stellen nur dann gefährlichen Abfall dar, wenn sie unter die Bestimmungen der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl 1991/49, subsumiert werden können. Autowracks oder Altautos sind in der Verordnung nicht gesondert erwähnt. Ob sie einer Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101 oder einer der Ziffern des § 2 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle zugeordnet werden können, ist keine ausschließliche Rechtsfrage. Eine solche Zuordnung bedarf auch entsprechender, im allgemeinen nur unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen möglicher Sachverhaltsermittlungen. Unzutreffend ist jedenfalls die Auffassung, das Vorliegen gefährlicher Abfälle sei allein anhand des § 2 Abs 5 AWG 1990 zu beurteilen (siehe jedoch E 27.2.1996, 94/05/0325).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070013.X03Im RIS seit
20.11.2000