RS VwGH Erkenntnis 1996/05/23 96/07/0078

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Rechtssatz

Der VwGH ist in Fällen, in denen er die Beschwerde gem § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abweist, an einen Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 540 f).

Im RIS seit
25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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