RS Vwgh 1996/5/23 95/15/0096

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/15/0097

Rechtssatz

Es besteht auch dann keine Pflicht zur Abgabe einer (unbedingten) Erbserklärung, wenn zur Verlassenschaft die Beteiligung an einem Unternehmen gehört, welches eine große Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt. Daraus resultierende Zahlungen erwachsen dem Erben daher nicht zwangsläufig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150096.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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