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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/15/0097Rechtssatz
Es besteht auch dann keine Pflicht zur Abgabe einer (unbedingten) Erbserklärung, wenn zur Verlassenschaft die Beteiligung an einem Unternehmen gehört, welches eine große Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt. Daraus resultierende Zahlungen erwachsen dem Erben daher nicht zwangsläufig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150096.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010