RS Vwgh 1996/5/23 96/07/0065

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §49;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §42;
FlVfLG NÖ 1975 §43 Abs1 Z2;
FlVfLG Vlbg 1979 §28;
FlVfLG Vlbg 1979 §30;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 20.9.1988, 88/07/0021, VwSlg 12765 A/1988, hat der VwGH zum Vlbg FlVfLG 1979 ausgesprochen, daß ein zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlicher Vertrag auch dann vorliegen kann, wenn ein Käufer eines Grundstückes nicht allein Eigentümer des benachbarten Grundstückes ist, weil nicht nur die Verbesserung der Besitzverhältnisse, sondern auch die Verbesserung der Benutzungsverhältnisse und Bewirtschaftungsverhältnisse Gegenstand und Ziel einer Flurbereinigung sein können. Für dieses Verfahren nach dem Vlbg FlVfLG 1979 ist jedoch von Bedeutung, daß der Käufer in diesem Verfahren ALLEINEIGENTUM an den Kaufliegenschaften erwarb und die daran angrenzenden Liegenschaften nicht in seinem Alleineigentum standen. Eine dem § 43 Abs 1 Z 2 NÖ FlVflG 1975 entsprechende Regelung fehlt im Vlbg FlVfLG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070065.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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