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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung gemäß §54 FremdenG.
Die zur Äußerung eingeladene belangte Behörde machte "im Hinblick auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens" geltend, daß zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zumal ein "allfälliges Refoulement-Verbot (§13a FremdenpolizeiG bzw §37 FremdenG) ungeachtet des durch §54 FremdenG eingeführten Feststellungsverfahrens jederzeit zu beachten" sei.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwar beachtliche, keineswegs aber zwingende öffentliche Interessen bestehen. Dem gegenteiligen Vorbringen der belangten Behörde war schon deshalb nicht zu folgen, weil aus deren Sicht eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung niemals in Betracht käme und insofern der Inhalt des §85 Abs2 VfGG verkannt wird.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2174.1993Dokumentnummer
JFR_10059890_93B02174_01