RS Vfgh 1994/1/10 B2174/93

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Veröffentlicht am 10.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung gemäß §54 FremdenG.

Die zur Äußerung eingeladene belangte Behörde machte "im Hinblick auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens" geltend, daß zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zumal ein "allfälliges Refoulement-Verbot (§13a FremdenpolizeiG bzw §37 FremdenG) ungeachtet des durch §54 FremdenG eingeführten Feststellungsverfahrens jederzeit zu beachten" sei.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwar beachtliche, keineswegs aber zwingende öffentliche Interessen bestehen. Dem gegenteiligen Vorbringen der belangten Behörde war schon deshalb nicht zu folgen, weil aus deren Sicht eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung niemals in Betracht käme und insofern der Inhalt des §85 Abs2 VfGG verkannt wird.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2174.1993

Dokumentnummer

JFR_10059890_93B02174_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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