RS Vwgh 1996/5/23 92/15/0065

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13;
BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §14 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 14 Abs 2 BewG bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Bei Forderungen ist daher die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmsfällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig ist. Als besondere Umstände sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (Hinweis E 12.10.1989, 88/16/0050). Solche besondere Umstände liegen beispielsweise vor, wenn eine Forderung uneinbringlich ist; diesfalls bleibt sie - wie § 14 Abs 2 BewG ausdrücklich anordnet - gänzlich außer Ansatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992150065.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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