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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §13;Rechtssatz
Nach § 14 Abs 2 BewG bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Bei Forderungen ist daher die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmsfällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig ist. Als besondere Umstände sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (Hinweis E 12.10.1989, 88/16/0050). Solche besondere Umstände liegen beispielsweise vor, wenn eine Forderung uneinbringlich ist; diesfalls bleibt sie - wie § 14 Abs 2 BewG ausdrücklich anordnet - gänzlich außer Ansatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992150065.X01Im RIS seit
14.01.2002