RS Vwgh 1996/5/23 94/15/0063

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Rechtssatz

Werden in einem Arbeitszimmer Gartenmöbelpolster, private Fotoalben und Bettzeuggarnituren aufbewahrt, so liegt eine private Nutzung vor. Beinhaltet die Einrichtung des Arbeitszimmers auch ein Bett, somit ein für einen Wohnraum typisches Möbel, deutet dies unter objektiven Gesichtspunkten auf eine auch private Nutzung hin. Dies insb, wenn der Abgabepflichtige dazu keine besonderen Umstände vorbringt, die eine Zuordnung dieses Möbels zur beruflichen (Nutzungssphäre) Sphäre nachvollziehbar machen könnten. Ein Hinweis des Abgabepflichtigen auf die Möglichkeit, geistige Arbeit im Liegen zu verrichten, genügt dem nicht. Bei der Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Nutzung eines Raumes in diesem Zusammenhang ist auf objektive Kriterien abzustellen, da in subjektiver Hinsicht jedes Möbel beruflich (betrieblich) genutzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150063.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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