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23/01 KonkursordnungNorm
AWG 1990 §32 Abs1;Rechtssatz
Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren, insbesonders ein solches, welches einen Auftrag nach § 32 AWG 1990 zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter, den ein Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG 1990 nicht verpflichten kann) nicht unzulässig. Auch § 14 KO steht dem nicht entgegen. §§ 14 ff KO regeln nämlich die Behandlung von "Forderungen" im Kokursverfahren. Ein Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG 1990 stellt jedoch keine Forderung iSd genannten Gesetzesstellen der Konkursordnung dar, vielmehr handelt es sich hiebei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im § 32 Abs 1 AWG 1990 näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (Hinweis E 29.11.1965, 1430/65, VwSlg 6809 A/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070071.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015