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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/28 90/14/0040 1 (hier: EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, "Die Einkommensteuer EStG 1988", Kommentar, § 20 Textziffer 5, Stichwort "Ausbildungskosten - Fortbildungskosten"; Doralt, EStG, 02te Auflage, § 16 Textziffer 220, Stichwort "Fortbildung") zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend genügt es, wenn die Aufwendungen geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Ausbildungskosten zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung im Sinn des § 20 EStG 1972.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150038.X01Im RIS seit
20.11.2000