RS Vwgh 1996/5/23 93/07/0027

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2;
GSGG §5 Abs1;
GSGG §6 Abs1;
GSLG OÖ §1;
GSLG OÖ §2;
GSLG OÖ §4;
GSLG OÖ §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/28 93/07/0028 5

Stammrechtssatz

Eine Trennung des Bescheidabspruches über die Einräumung des Bringungsrechtes und über die hiefür zu leistende Entschädigung ist nach dem Slbg GSLG möglich. Es trifft die Rechtsmeinung nicht zu, die Beurteilung der Entschädigung sei ein wesentlicher Faktor bei der Abwägung der Vorteile und Nachteile, die zur Beurteilung der Frage der Einräumung eines Bringungsrechtes vorzunehmen sei. Die Entscheidung über die Entschädigung einschließlich der Bemessung ihrer Höhe ist nämlich eine Rechtsfolge der Einräumung des Bringungsrechtes und keine Tatbestandsvoraussetzung für dessen Einräumung. Die Entschädigung dient als Nachteilsausgleich und kann ihrerseits nicht zugleich in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden. Als Nachteil kann letztlich nur die Belastung des Grundeigentums angesehen und in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070027.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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