RS Vfgh 1994/1/10 B2020/93

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Veröffentlicht am 10.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag gemäß §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir GVG 1983.

Es stellt für die Beschwerdeführerin - die Käuferin der Liegenschaft - einen unverhältnismäßigen, nämlich unwiederbringlichen Nachteil dar, daß es auf Grund des bekämpften Bescheides dem Verkäufer jederzeit möglich ist, die Liegenschaft anderweitig zu veräußern, sodaß sie selbst bei Stattgebung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht mehr das Eigentum an der Liegenschaft erlangen könnte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2020.1993

Dokumentnummer

JFR_10059890_93B02020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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