RS Vwgh 1996/5/23 95/15/0096

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;
EStG 1988 §34 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/15/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0256 E 14. Februar 1984 RS 1(hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Der Antritt einer Erbschaft ist ein Verhalten, zu dem sich der Erbe aus freien Stücken entschließt. Daraus resultierende Belastungen sind nicht zwangsläufig erwachsen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150096.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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