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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/15/0097Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0256 E 14. Februar 1984 RS 1(hier EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Der Antritt einer Erbschaft ist ein Verhalten, zu dem sich der Erbe aus freien Stücken entschließt. Daraus resultierende Belastungen sind nicht zwangsläufig erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150096.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010