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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §49;Rechtssatz
Mit der im § 43 Abs 1 Z 2 NÖ FlVfLG 1975 ua für Kaufverträge aufgestellten Voraussetzung, daß die erworbene Grundfäche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt, hat der Gesetzgeber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß nur Verträge über Grundflächen, also nicht auch Verträge über ideelle Miteigentumsanteile an Grundstücken sich dazu eignen, einem Flurbereinigungsverfahren zugrundegelegt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070065.X03Im RIS seit
20.11.2000