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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Rechtssatz
Für das Tragen von Krankheitskosten der Ehegattin ergibt sich aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung. Dies gilt allerdings nur für solche Krankheitskosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind. Wenn es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß sich
Zahlungen zur Beseitigung einer finanziellen Belastungssituation allenfalls positiv auf den Krankheitsverlauf auswirken können, umfaßt doch die Unterhaltspflicht derartige Zahlungen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150018.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009