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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Folge, da keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und der sofortige Vollzug des Bescheides mit Rücksicht auf die Höhe der der antragstellenden Gesellschaft erwachsenden Kosten für diese mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Verpflichtung zur Entrichtung eines Teilbetrages der Mautstraßenerhaltungsabgabe für das Jahr 1992 in der Höhe von S 5,807.112,25 zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 116.142,25 gemäß den Bestimmungen des Sbg UmweltfondsG, LGBl 50/1992.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1931.1993Dokumentnummer
JFR_10059889_93B01931_01