RS Vfgh 1994/1/11 B1931/93

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Veröffentlicht am 11.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Folge, da keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und der sofortige Vollzug des Bescheides mit Rücksicht auf die Höhe der der antragstellenden Gesellschaft erwachsenden Kosten für diese mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

Verpflichtung zur Entrichtung eines Teilbetrages der Mautstraßenerhaltungsabgabe für das Jahr 1992 in der Höhe von S 5,807.112,25 zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 116.142,25 gemäß den Bestimmungen des Sbg UmweltfondsG, LGBl 50/1992.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1931.1993

Dokumentnummer

JFR_10059889_93B01931_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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