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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §2 Abs3;Rechtssatz
Das in den E vom 1.12.1992, 92/07/0142, und vom 10.11.1992, 92/07/0131, fallbezogen für erforderlich befundene Vorliegen eines ersten groben Entwurfes künftiger Gestaltung darf nicht mißverstanden werden. Das Vorliegen einer Grobplanung über die künftige Neuordnung bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Ausscheidungsantrag wird die Begründung der Ablehnung eines solchen Antrages zwar entscheidend vereinfachen, stellt aber nicht den einzigen Weg dar, auf welchem die Ablehnung eines Ausscheidungsantrages im Verhältnis zum jeweiligen Sachvorbringen der die Ausscheidung ihrer Grundstücke begehrenden Partei nachvollziehbar begründet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070212.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012