RS Vwgh 1996/5/23 96/07/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §17;
ALSAG 1989 §18;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/25 95/07/0193 2

Stammrechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht befugt, in Fällen, in denen eine Gewässergefährdung dadurch entsteht, daß die durch das Wasserbauvorhaben hervorgerufenen Veränderungen auf bestehende Altlasten treffen, von entsprechenden gewässerschützenden Auflagen abzusehen. Die Wasserrechtsbehörde kann in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren den Verursachern der Altlasten auch nicht deren Beseitigung auftragen, zumal die zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde - zumindest teilweise - nicht die für die Erteilung von Beseitigungsaufträgen zuständige Behörde ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070082.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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