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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/04/25 95/07/0193 2Stammrechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht befugt, in Fällen, in denen eine Gewässergefährdung dadurch entsteht, daß die durch das Wasserbauvorhaben hervorgerufenen Veränderungen auf bestehende Altlasten treffen, von entsprechenden gewässerschützenden Auflagen abzusehen. Die Wasserrechtsbehörde kann in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren den Verursachern der Altlasten auch nicht deren Beseitigung auftragen, zumal die zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde - zumindest teilweise - nicht die für die Erteilung von Beseitigungsaufträgen zuständige Behörde ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070082.X01Im RIS seit
12.11.2001