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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Eine private Benutzung eines Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (Hinweis E 23.4.1985, 84/14/0119; E 3.6.1992, 91/13/0115; E 20.12.1994, 90/14/0229).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150063.X02Im RIS seit
14.01.2002