RS Vfgh 1994/1/12 B2038/93

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Veröffentlicht am 12.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge - Interessenabwägung

Befristetes Aufenthaltsverbot gemäß §18 Abs1 iVm Abs2 Z1 und Z2 FremdenG.

Der Verfassungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde der Ansicht, daß im vorliegenden Fall im Hinblick auf das im angefochtenen Bescheid näher dargelegte, permanente rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers (Verurteilung wegen Eigentumsdelikten, Bestrafungen wegen Übertretungen fremdenpolizeilicher Bestimmungen) am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Auch ist mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer (der sich seit seiner Abschiebung am 19.09.93 in seiner Heimat befindet) kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2038.1993

Dokumentnummer

JFR_10059888_93B02038_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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