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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
keine Folge - Interessenabwägung
Befristetes Aufenthaltsverbot gemäß §18 Abs1 iVm Abs2 Z1 und Z2 FremdenG.
Der Verfassungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde der Ansicht, daß im vorliegenden Fall im Hinblick auf das im angefochtenen Bescheid näher dargelegte, permanente rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers (Verurteilung wegen Eigentumsdelikten, Bestrafungen wegen Übertretungen fremdenpolizeilicher Bestimmungen) am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Auch ist mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer (der sich seit seiner Abschiebung am 19.09.93 in seiner Heimat befindet) kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2038.1993Dokumentnummer
JFR_10059888_93B02038_01