RS Vwgh 1996/5/23 94/15/0063

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/20 90/14/0229 1 (hier EStG 1988 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Aufwendungen für ein im Wohnhaus des Abgabepflichtigen gelegenes Arbeitszimmer sind als Werbungskosten anzuerkennen, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und überdies ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 68 zu § 16, Stichwort Arbeitszimmer). Der beruflichen Nutzung (nahezu) ausschließlich dienende Einrichtungsgegenstände führen ebenfalls zu Werbungskosten (Hinweis E 31.5.1994, 91/14/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150063.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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