RS Vwgh 1996/5/23 93/15/0215

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §22;
EStG 1972 §23;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0216

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/22 94/15/0154 1 (hier EStG 1972 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH sind bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive Grundsätze heranzuziehen. Danach liegt bloß EIN Betrieb vor, wenn die mehreren Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind; das trifft bei engem wirtschaftlichem, technischem oder organisatorischem Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall an.

Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb sind etwa anzusehen:

ein Verhältnis wirtschaftlicher Überordnung und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (Hinweis: E 21.5.1990, 88/15/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150215.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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