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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0216Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/22 94/15/0154 1 (hier EStG 1972 heranzuziehen)Stammrechtssatz
Nach der stRsp des VwGH sind bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive Grundsätze heranzuziehen. Danach liegt bloß EIN Betrieb vor, wenn die mehreren Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind; das trifft bei engem wirtschaftlichem, technischem oder organisatorischem Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall an.
Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb sind etwa anzusehen:
ein Verhältnis wirtschaftlicher Überordnung und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (Hinweis: E 21.5.1990, 88/15/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150215.X03Im RIS seit
03.04.2001