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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
keine Folge
Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung gemäß §54 FremdenG.
Im Hinblick darauf, daß nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst gegen ihn seit 01.01.94 in Österreich kein Aufenthaltsverbot mehr besteht, ist seine Abschiebung aufgrund desselben nicht mehr zulässig, weshalb dem Beschwerdeführer der behauptete Nachteil nicht mehr droht. Sollte neuerlich ein Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsvebotes eingeleitet werden, stünde es dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag gemäß §54 FremdenG zu stellen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2113.1993Dokumentnummer
JFR_10059883_93B02113_01