RS Vfgh 1994/1/17 B2113/93

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Veröffentlicht am 17.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge

Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung gemäß §54 FremdenG.

Im Hinblick darauf, daß nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst gegen ihn seit 01.01.94 in Österreich kein Aufenthaltsverbot mehr besteht, ist seine Abschiebung aufgrund desselben nicht mehr zulässig, weshalb dem Beschwerdeführer der behauptete Nachteil nicht mehr droht. Sollte neuerlich ein Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsvebotes eingeleitet werden, stünde es dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag gemäß §54 FremdenG zu stellen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2113.1993

Dokumentnummer

JFR_10059883_93B02113_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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