RS Vwgh 1996/5/24 94/17/0333

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
LAO Wr 1962 §149;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Anmeldung wird die Abgabenbehörde von den für die Bemessung der Steuer maßgebenden Angaben in Kenntnis gesetzt. Ist die Anmeldepflicht und die Bekanntgabe der abgabenrechtlich relevanten Daten erfüllt, überwacht die Abgabenbehörde danach den Eingang der Zahlungen nach Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen. Werden auf Grund der gesetzmäßig erfolgten Anmeldung die Abgaben entsprechend entrichtet, ergeht keine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung. Bemißt der Abgabepflichtige die Abgabe bezogen auf die Anmeldung jedoch nicht oder in geringerer Höhe, dann sind die Abgaben nach § 149 Wr LAO bescheidmäßig festzusetzen. Die Behörde ist nämlich durch die Anmeldung der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt bekannt, sodaß eine Nichtbemessung oder Minderbemessung zur Abgabenvorschreibung führt. In solchen Fällen kann daher durch die Nichtbemessung oder Minderbemessung und Nichtentrichtung oder Minderentrichtung ein Verkürzungserfolg nicht eintreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X02

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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