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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Rechtssatz
Mit der Anmeldung wird die Abgabenbehörde von den für die Bemessung der Steuer maßgebenden Angaben in Kenntnis gesetzt. Ist die Anmeldepflicht und die Bekanntgabe der abgabenrechtlich relevanten Daten erfüllt, überwacht die Abgabenbehörde danach den Eingang der Zahlungen nach Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen. Werden auf Grund der gesetzmäßig erfolgten Anmeldung die Abgaben entsprechend entrichtet, ergeht keine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung. Bemißt der Abgabepflichtige die Abgabe bezogen auf die Anmeldung jedoch nicht oder in geringerer Höhe, dann sind die Abgaben nach § 149 Wr LAO bescheidmäßig festzusetzen. Die Behörde ist nämlich durch die Anmeldung der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt bekannt, sodaß eine Nichtbemessung oder Minderbemessung zur Abgabenvorschreibung führt. In solchen Fällen kann daher durch die Nichtbemessung oder Minderbemessung und Nichtentrichtung oder Minderentrichtung ein Verkürzungserfolg nicht eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X02Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019