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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 impl;Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist nämlich verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 25.6.1993, 92/17/0058) ist nämlich das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170373.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016