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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §101;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/17/0321Rechtssatz
Entspricht ein inhaltlich einheitlicher Abgabenbescheid nicht den Erfordernissen des § 76 NÖ LAO 1977, so tritt der Bescheid jedem einzelnen Schuldner gegenüber mit der Zustellung an ihn in Wirksamkeit. Das Berufungsrecht steht nur jener Partei zu, an die der Bescheid ergangen ist (§ 192 LAO NÖ 1977). Ein noch nicht herangezogener Gesamtschuldner könnte lediglich dem Rechtsmittel des anderen, bereits in Anspruch genommenen Schuldners gem § 201 Abs 1 LAO NÖ 1977 beitreten. Eine von einer hiezu noch nicht legitimierten Partei eingebrachte förmliche Berufung ist nicht als Beitritt zum Berufungsverfahren zu werten und daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170320.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008