RS Vwgh 1996/5/24 94/17/0353

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §31;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/17/0354 - 0363

Rechtssatz

Der Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung ist für die Beendigung des Deliktes nach § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 ohne Bedeutung (hier: Die letzte vorgeworfene Verkürzung der Abgabe - nämlich für März 1991 - endete am Tag der Fälligkeit derselben, das war der 28.2.1991; daher Strafbarkeitsverjährung im Zeitpunkt der Fällung der bekämpften Straferkenntnisse am 7.3.1994 bereits gegeben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170353.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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