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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs3;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/17/0354 - 0363Rechtssatz
Der Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung ist für die Beendigung des Deliktes nach § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 ohne Bedeutung (hier: Die letzte vorgeworfene Verkürzung der Abgabe - nämlich für März 1991 - endete am Tag der Fälligkeit derselben, das war der 28.2.1991; daher Strafbarkeitsverjährung im Zeitpunkt der Fällung der bekämpften Straferkenntnisse am 7.3.1994 bereits gegeben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170353.X02Im RIS seit
20.11.2000