RS Vfgh 1994/1/19 B2150/93

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Befristetes Aufenthaltsverbot; Beschwerdeführer hält sich seit Ende Juni 1992 unerlaubt in Österreich auf; im Juni 1993 rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung infolge mangelnder Beaufsichtigung eines Kleinkindes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten; Annahme einer Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin.

Der Antragsteller führt aus, die sofortige Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes gefährde sein Privat- und Familienleben und würde seine Ausreise aus Österreich, wo er gesicherte Unterkunft und Unterhalt hätte, erfordern. Er wäre aufgrund der bestehenden Rechtslage "möglicherweise nicht in der Lage, innerhalb der nächsten Jahre neu einzureisen und einen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu nehmen."

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2150.1993

Dokumentnummer

JFR_10059881_93B02150_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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