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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;Rechtssatz
Ein Fortsetzungszuammenhang setzt voraus, daß die einzelnen Tathandlungen EINES Deliktes von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden (Hinweis: E 5.11.1991, 91/04/0150). Liegen unterschiedliche Delikte vor - hier § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 und § 19 Abs 2 legcit - fehlt es an den einzelnen Tathandlungen EINES Deliktes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X07Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019