RS Vwgh 1996/5/24 95/17/0466

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50 Abs2;
VStG §50 Abs6;

Rechtssatz

§ 50 Abs 2 VStG ("zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages GEEIGNETEN Beleg") normiert keineswegs, daß die Bezahlung solcher Strafbeträge nur bei der Post oder - einzuzahlen ist auf einem PSK-Konto - bei der PSK vorzunehmen ist. Wird ein Geldinstitut mit der Anweisung des Strafbetrages auf das in Rede stehende Konto mittels des übergebenen bzw hinterlassenen Beleges (§ 50 Abs 2 VStG) beauftragt und langt dieser Strafbetrag dort fristgerecht ein, dann ist dieser dem Gesetz entsprechend eingezahlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170466.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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