Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §50 Abs2;Rechtssatz
§ 50 Abs 2 VStG ("zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages GEEIGNETEN Beleg") normiert keineswegs, daß die Bezahlung solcher Strafbeträge nur bei der Post oder - einzuzahlen ist auf einem PSK-Konto - bei der PSK vorzunehmen ist. Wird ein Geldinstitut mit der Anweisung des Strafbetrages auf das in Rede stehende Konto mittels des übergebenen bzw hinterlassenen Beleges (§ 50 Abs 2 VStG) beauftragt und langt dieser Strafbetrag dort fristgerecht ein, dann ist dieser dem Gesetz entsprechend eingezahlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170466.X01Im RIS seit
20.11.2000