RS Vwgh 1996/5/24 92/17/0126

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1976 §20 idF 1988/033;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ist der VwGH auf Grund der von der belangten Behörde (Vorstellungsbehörde) getroffenen Feststellungen nicht in der Lage zu beurteilen, ob die mitbeteiligte Gemeinde im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (hier betreffend Fahrbahnkostenbeitrag) die öffentliche Verkehrsfläche (Fahrbahn) der "Wiener Straße" (Bezeichnung im Lageplan: "B 1b") im Bereich des Grundstückes des Bf (des Abgabepflichtigen) errichtet oder die Kosten der Errichtung getragen hat (Hinweis: E 20.5.1988, 86/17/0174), so liegt ein relevanter Feststellungsmangel (vgl die Bestimmungen des § 20 Abs 1, § 20 Abs 12 und § 20 Abs 13 OÖ BauO 1976 idF 1988/033) vor.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170126.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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