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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §20 idF 1988/033;Rechtssatz
Ist der VwGH auf Grund der von der belangten Behörde (Vorstellungsbehörde) getroffenen Feststellungen nicht in der Lage zu beurteilen, ob die mitbeteiligte Gemeinde im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (hier betreffend Fahrbahnkostenbeitrag) die öffentliche Verkehrsfläche (Fahrbahn) der "Wiener Straße" (Bezeichnung im Lageplan: "B 1b") im Bereich des Grundstückes des Bf (des Abgabepflichtigen) errichtet oder die Kosten der Errichtung getragen hat (Hinweis: E 20.5.1988, 86/17/0174), so liegt ein relevanter Feststellungsmangel (vgl die Bestimmungen des § 20 Abs 1, § 20 Abs 12 und § 20 Abs 13 OÖ BauO 1976 idF 1988/033) vor.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170126.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009