RS Vwgh 1996/5/24 94/17/0320

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/17/0321

Rechtssatz

Die Hinterlegung eines an zwei Adressaten gemeinsam gerichteten Rsb-Briefes nach einem Zustellversuch an deren, wenn auch identer, Adresse gilt gegenüber keinem der beiden Adressaten als Zustellung iSd § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0078, VwSlg 11211 A/1983). Eine Heilung gem § 7 ZustG wäre nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten möglich, dem das Schriftstück als erstem tatsächlich zukommt, weil - wie sich aufgrund der alternativen Wirksamkeit der Zustellverfügung ergibt -

nur dieser Vorgang der Heilung gem § 7 ZustG einem Verhalten der Behörde zurechenbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170320.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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