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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/17/0109 1Stammrechtssatz
Der Tatbestand, welcher der belangten Behörde auf Grund der durchgeführten Beweise sowie auf Grund des ihr zugänglichen Aktenmaterials - zu dessen Verwertung sie nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet war - vorgelegen war, muß, wenn die Beurteilung der Rechtssache durch den VwGH einsetzt, von diesem so betrachtet werden, wie er sich der belangten Behörde zur Zeit der Fällung ihrer Entscheidung dargestellt hatte. Nach Fällung der Berufungsentscheidung zutage getretene Neuerungen können vom VwGH in der Regel nicht berücksichtigt werden (Hinweis E 29.4.1953, 266/52).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170126.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009