RS Vfgh 1994/1/19 B2242/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Befristetes Aufenthaltsverbot; Verstöße gegen das Fremdenpolizei-Recht, zwei gerichtliche Verurteilungen - sechs Monate bedingt, sechs Wochen Freiheitsstrafe.

Der Antragsteller führt aus, die zwangsweise Durchsetzung seines Aufenthaltsverbotes würde seine Existenz und die seiner Familie gefährden, zumal er in seiner Heimat, dem ehemaligen Jugoslawien, sicherlich keinen geregelten Unterhalt hätte und eine Gefährdung seiner körperlichen Integrität befürchten müßte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2242.1993

Dokumentnummer

JFR_10059881_93B02242_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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