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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Befristetes Aufenthaltsverbot; Verstöße gegen das Fremdenpolizei-Recht, zwei gerichtliche Verurteilungen - sechs Monate bedingt, sechs Wochen Freiheitsstrafe.
Der Antragsteller führt aus, die zwangsweise Durchsetzung seines Aufenthaltsverbotes würde seine Existenz und die seiner Familie gefährden, zumal er in seiner Heimat, dem ehemaligen Jugoslawien, sicherlich keinen geregelten Unterhalt hätte und eine Gefährdung seiner körperlichen Integrität befürchten müßte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2242.1993Dokumentnummer
JFR_10059881_93B02242_01