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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/17/0354 - 0363Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/07/21 93/17/0130 1 (hier: gilt auch für § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987)Stammrechtssatz
Der in Rede stehende Straftatbestand des § 9 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1983 ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges der Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt), abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (Hinweis E 23.1.1970, 94/69). Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nach dem Wr AnzeigenabgabeG 1983 nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild erfaßt (kein Dauerdelikt). Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen vom Tatbild erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen. Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170353.X01Im RIS seit
20.11.2000