RS Vwgh 1996/5/24 95/17/0466

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50 Abs2;
VStG §50 Abs6;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt die Fiktion auf, daß eine Einzahlung ohne den übergebenen bzw am Tatort zurückgelassenen Beleg der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Eine Einzahlung von Konto zu Konto und nicht "mittels Beleges" ist daher so zu behandeln, als hätte der Beanstandete den festgesetzten Strafbetrag nicht eingezahlt (Hinweis: E 13.2.1974, 737/73, VwSlg 8522 A/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170466.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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