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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0818/80 E 27. Jänner 1981 VwSlg 10352 A/1981 RS 1(hier: kein zeitlicher Zusammenhang und unterschiedlich gelagerte Sachverhalte im Hinblick auf verschiedene, fünf Monate auseinanderliegende Verkürzungen der Vergnügungssteuer)Stammrechtssatz
Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehrungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (Hinweis E 19.4.1979, 0668/78, 0669/78, und E VS 19.5.1980, 3295/78). Der Zusammenhang muß sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X08Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019