RS Vfgh 1994/1/20 B96/94

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Veröffentlicht am 20.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge derart, daß der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf.

Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß §52 Abs2 FremdenG.

Am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehen zwar insoferne zwingende öffentliche Interessen, als das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gesichert werden muß; gleiches gilt jedoch nicht für eine sofortige Abschiebung des Beschwerdeführers. Insoferne hat der Beschwerdeführer auch dargetan, daß für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B96.1994

Dokumentnummer

JFR_10059880_94B00096_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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