RS Vwgh 1996/5/24 94/17/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1996
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §201;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/21 93/17/0130 2 (hier: gilt auch für das Tatbild des § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987)

Stammrechtssatz

Die strafbare Tätigkeiten bzw Untätigkeit ist nach dem Tatbild des § 9 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1983 mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten. Die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG berechnet sich daher ab diesem Zeitpunkt, nämlich der Verkürzung der Abgabe. Ein tatbildmäßiges strafbares Verhalten danach enthält der Tatbestand nicht, sodaß die Verjährungsfrist in diesen Fällen keineswegs erst dann zu laufen beginnt, wenn eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nach § 149 Abs 2 Wr LAO erfolgt ist (siehe jedoch E 24.4.1980, 3313-3317/79, VwSlg 5481 F/1980, RS 1; E 8.6.1984, 82/17/0114, RS 1; E 22.1.1988, 86/17/0258, RS 2, E 8.4.1983, 81/17/0199, VwSlg 5774 F/1983, RS 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X06

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten