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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/07/21 93/17/0130 2 (hier: gilt auch für das Tatbild des § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987)Stammrechtssatz
Die strafbare Tätigkeiten bzw Untätigkeit ist nach dem Tatbild des § 9 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1983 mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten. Die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG berechnet sich daher ab diesem Zeitpunkt, nämlich der Verkürzung der Abgabe. Ein tatbildmäßiges strafbares Verhalten danach enthält der Tatbestand nicht, sodaß die Verjährungsfrist in diesen Fällen keineswegs erst dann zu laufen beginnt, wenn eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nach § 149 Abs 2 Wr LAO erfolgt ist (siehe jedoch E 24.4.1980, 3313-3317/79, VwSlg 5481 F/1980, RS 1; E 8.6.1984, 82/17/0114, RS 1; E 22.1.1988, 86/17/0258, RS 2, E 8.4.1983, 81/17/0199, VwSlg 5774 F/1983, RS 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X06Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019