Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §50 Abs2;Rechtssatz
Die Kontrolle der Einzahlung des mit Organstrafverfügung verhängten Strafbetrages ist - insbesondere bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen - wesentlich vereinfacht, wenn der vom Organ der öffentlichen Aufsicht übergebene oder hinterlassene Orginalbeleg verwendet wird. Die Regelung des § 50 Abs 6 VStG liegt daher im Interesse einer Verwaltungsökonomie (Hinweis E VfGH 8.10.1980, B 341/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170466.X03Im RIS seit
20.11.2000