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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/17/0321Rechtssatz
Die Vorstellung eines Abgabepflichtigen, dem der Berufungsbescheid nicht wirksam zugestellt wurde, hätte die Vorstellungsbehörde zurückweisen müssen. Die Abweisung einer solchen Vorstellung anstelle ihrer Zurückweisung stellte eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers dar, wäre doch aufgrund einer solchen Erledigung der Vorstellungsbehörde davon auszugehen, daß eine bescheidmäßige Abgabenvorschreibung der Berufungsbehörde vorliegt, wovon aber angesichts des fehlenden Bescheidcharakters des dem die Vorstellung abweisenden Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsaktes nicht die Rede sein kann (Hinweis E 22.6.1993, 92/05/0323).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170320.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008