RS Vwgh 1996/5/24 94/17/0320

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/17/0321

Rechtssatz

Die Vorstellung eines Abgabepflichtigen, dem der Berufungsbescheid nicht wirksam zugestellt wurde, hätte die Vorstellungsbehörde zurückweisen müssen. Die Abweisung einer solchen Vorstellung anstelle ihrer Zurückweisung stellte eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers dar, wäre doch aufgrund einer solchen Erledigung der Vorstellungsbehörde davon auszugehen, daß eine bescheidmäßige Abgabenvorschreibung der Berufungsbehörde vorliegt, wovon aber angesichts des fehlenden Bescheidcharakters des dem die Vorstellung abweisenden Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsaktes nicht die Rede sein kann (Hinweis E 22.6.1993, 92/05/0323).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170320.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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