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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §50 Abs2;Rechtssatz
Das VStG sieht nicht vor, daß der Beleg (§ 50 Abs 2 VStG) im Original der Behörde auch zuzukommen hat, erfolgen doch die entsprechenden Buchungen auf dem Konto der PSK, so daß eine von der PSK der Behörde übermittelte Kopie des (zur Zahlung verwendeten) Originalbeleges nicht von vornherein als Beweismittel der Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges ausscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170466.X04Im RIS seit
20.11.2000