RS Vwgh 1996/5/29 93/13/0007

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

DurchschnittssatzV abziehbare Repräsentationsaufwendungen 1976 §2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
KStG 1966 §16 Z2;
KStG 1966 §7 Abs1;
KStG 1988 §7 Abs1;
UStG 1972 §14;

Rechtssatz

ES trifft nicht zu, daß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 ohne Erlassung der entsprechenden V nicht angewendet werden könnte. Mangels V über entsprechende Durchschnittssätze bleibt lediglich die Nachweispflicht der Einzelaufwendungen bestehen. Es bewirkt daher auch der Umstand, daß der BM für Finanzen eine V gem § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 bisher nicht erlassen hat, keine Rechtswidrigkeit der Veranlagung nach dem KStG 1988. Es trifft zu, daß im konkreten Fall eine Anerkennung von Vorsteuern "nach Durchschnittssätzen" für entsprechende Repräsentationsaufwendungen nicht in Betracht kommt, obwohl das UStG 1972 für das Streitjahr 1989 keine Änderung erfahren hat. Gemäß § 2 der V BGBl 1976/350 sind Unternehmer, denen Durchschnittsätze nach (§ 1) dieser V (für Repräsentationsaufwendungen) gewährt werden, berechtigt, den Vorsteuerabzug für die mit diesen Repräsentationsaufwendungen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge in bestimmter Höhe vorzunehmen. Da dem Abgabepflichtigen mangels Anwendbarkeit der zitierten V - richtigerweise - keine entsprechenden Durchschnittssätze gewährt wurden, war es auch nicht rechtswidrig, wenn die Behörde auch pauschalierte Vorsteuern nicht anerkannt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130007.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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