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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Zurückweisung eines Antrags gemäß §54 FremdenG.
Zur Begründung seines Antrages führt der Antragsteller unter Hinweis auf VwGH 13.10.89, AW 89/01/0086 ua., lediglich aus, daß im "Sinne der EB zur RV 79 BGBl Nr. 14. GP. zur Novelle des BGBl 316/1976, wonach Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr die formelle Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides, sondern die Folgen seiner Umsetzung in die Wirklichkeit sein sollen, zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und für Dritte keinerlei Nachteil damit verbunden wäre".
Damit ist jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers iSd §85 Abs2 VfGG nicht dargetan.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B62.1994Dokumentnummer
JFR_10059879_94B00062_01