RS Vfgh 1994/1/21 B62/94

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge

Zurückweisung eines Antrags gemäß §54 FremdenG.

Zur Begründung seines Antrages führt der Antragsteller unter Hinweis auf VwGH 13.10.89, AW 89/01/0086 ua., lediglich aus, daß im "Sinne der EB zur RV 79 BGBl Nr. 14. GP. zur Novelle des BGBl 316/1976, wonach Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr die formelle Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides, sondern die Folgen seiner Umsetzung in die Wirklichkeit sein sollen, zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und für Dritte keinerlei Nachteil damit verbunden wäre".

Damit ist jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers iSd §85 Abs2 VfGG nicht dargetan.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B62.1994

Dokumentnummer

JFR_10059879_94B00062_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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