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L94059 Ärztekammer WienNorm
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;Rechtssatz
Zum Vorbringen, die strittigen Beträge (rückgezahlte Beträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer) seien Entschädigung iSd § 32 Z 1 EStG 1972 (iVm § 37 Abs 2 Z 4 legcit), ist darauf zu verweisen, daß die Rückzahlung der Beiträge durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer auf Antrag des Abgabepflichtigen und somit aufgrund seiner Initiative erfolgt ist. Es steht daher die freiwillige Herbeiführung der Entschädigung der Anwendung der Begünstigung des § 37 Abs 1 entgegen (Hinweis E 25.10.1977, 1173/77, VwSlg 5181 F/77; Hofstätter-Reichel, § 32 EStG 1988 Tz 3.1;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 32 Tz 6.1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130008.X03Im RIS seit
05.03.2002