RS Vwgh 1996/5/29 96/03/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1996
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Index

L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG Vlbg 1988 §17 Abs2 litb;
JagdG Vlbg 1988 §17 Abs3;
JagdG Vlbg 1988 §39 Abs3 lita;
JagdRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 92/03/0001 1 VwSlg 13906 A/1993 (hier: dies trifft nach dem Vlbg JagdG 1988 auch in Ansehung der Vorschreibung von Abschüssen zu).

Stammrechtssatz

In der Regel bedient sich der für die Regelung des Jagdrechtes zuständige Landesgesetzgeber bei der Einrichtung der Jagdgesellschaft der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB). Als solcher kommt ihr in der Rechtsordnung grundsätzlich keine Rechtspersönlichkeit zu, sofern sich nicht aus besonderen Vorschriftn etwa anderes ergibt. So verleihen die Landesgesetzgeber, die für die Regelung des Jagdrechtes zuständig sind, der Jagdgesellschaft zB die Jagdpachtfähigkeit und weisen ihr gewisse Rechte und Pflichten zu. Damit werden von dem Landesgesetzgeber eigenständige Rechtssubjekte in einem kleinen Bereich der Rechtsordnung geschaffen. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Rechte und Pflichten kommt somit der Jagdgesellschaft Rechtspersönlichkeit (als teilrechtsfähige Person) zu. Dies trifft nach den Bestimmungen des OÖ JagdG 1964 auch in Ansehung einer Wildschadensangelegenheit zu (Hinweis E 30.10.1984, 83/07/0379).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsverfahren Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030100.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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