RS Vfgh 1994/1/21 B58/94

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge

Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von 10 Jahren.

Da sich der Beschwerdeführer dem eigenen Vorbringen nach zur Zeit in der Strafanstalt Gerasdorf befindet, kommt ein Vollzug des angefochtenen Bescheides derzeit nicht in Betracht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B58.1994

Dokumentnummer

JFR_10059879_94B00058_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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