RS Vwgh 1996/5/29 96/13/0028

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;
FinStrG §1;
FinStrG §33;

Rechtssatz

Zur finanzstrafrechtlichen Haftung bedarf es weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners, sondern dafür genügt auch schon die bloß faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (Hinweis Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm 5 zu § 33 FinStrG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130028.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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