RS Vwgh 1996/5/29 93/13/0007

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV abziehbare Repräsentationsaufwendungen 1976;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß im EStG 1988 der § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 mit "ganz geringfügigen verbalen Veränderungen" übernommen wurde, teilt der VwGH nicht; Während § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 hinsichtlich Repräsentationsaufwendungen ein absolutes Abzugsverbot normiert, wird im § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 mit den Worten "... außer der Steuerpflichtige weist nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus Überwiegt" eine ausdrückliche Einschränkung des auch in dieser Gesetzesstelle zunächst normierten absoluten Abzugsverbotes ausgedrückt.

Dementsprechend wird im § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 der BM für Finanzen ermächtigt, "abweichend von der vorstehenden Bestimmung" (nämlich abweichend vom absoluten Abzugsverbot) eine V bestimmten Inhaltes zu erlassen, während sich die Verordnungsermächtigung des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 auf abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben, somit unter Berücksichtigung des bereits eingeschränkten Abzugsverbotes, bezieht. Der Regelungsinhalt der V BGBl 1976/350 ist daher ein anderer (nämlich weiterer) als der Regelungsinhalt einer allfälligen V auf Grund der Ermächtigung im EStG 1988.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130007.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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